Entwicklung der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG)
2019 | 2020 | 2021 | 2022 | 2023 | |
Jahresarbeitsentgeltgrenze | 60.750€ | 62.550€ | 64.350€ | 64.350€ | 66.600€ |
Monatlich | 5.062,50€ | 5.212,50€ | 5.362,50€ | 5.362,50€ | 5.550,00€ |
Zum Vorjahr steigt die Jahresarbeitsentgeltgrenze um 2.250 € jährlich bzw. 187,50 € monatlich an. Sie liegt für das Jahr 2023 bei einem Bruttojahreseinkommen von 66.600 €.
Die Folge steigender Bruttogehälter ist, dass auch die Einkommensgrenze zum Übertritt in die PKV bzw. zur Berechnung des Beitrags in der gesetzlichen Krankenversicherung erhöht wird. Bis zurück ins Jahr 2011 ist die JAEG jedes Jahr in moderaten Schritten angestiegen. Von 2021 auf 2022 wurde die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht angehoben, was auf die Corona-Pandemie zurückzuführen ist.
Was ist die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze und für wen gilt sie?
Neben der allgemeinen Jahresarbeitsentgeltgrenze (siehe oben) gibt es auch eine besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze. Sie gilt für alle Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2002 bereits privat krankenversichert waren. Bis zum 01. Januar 2003 liefen Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenze im Gleichschritt. Die Versicherungspflichtgrenze wurde zu diesem Stichtag erhöht und von der Beitragsbemessungsgrenze abgekoppelt. Durch dieses Vorgehen wären einige Arbeitnehmer von der JAEG „überholt“ und damit versicherungspflichtig geworden. Als Bestandsschutz für diese Personengruppe hat der Gesetzgeber die besondere Versicherungspflichtgrenze eingeführt. Die besondere JAEG liegt im Jahr 2023 bei 59.850€ Bruttojahreseinkommen.
Was zählt zur Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG)?
Maßgeblich ist das regelmäßige Arbeitsentgelt sowie Bezüge, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mindestens einmal jährlich gezahlt werden (beispielsweise Urlaubsgeld / Weihnachtsgeld). Geregelt ist dies im Sozialgesetzbuch. Hier heißt es:
Als Berechnungsgrundlage zur Feststellung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts ist das regelmäßige Arbeitsentgelt (§ 14 Abs. 1 SGB IV) aus der Beschäftigung, deren Versicherungspflicht bzw. Versicherungsfreiheit zu beurteilen ist, heranzuziehen.
Folgende Einkünfte gelten bei der Berechnung zur Frage „wird die JAEG überschritten?“:
- Lohn / Gehalt
- Regelmäßige Gewinnbeteiligungen, wenn diese sicher gezahlt werden
- Pauschale Überstundenvergütung
- Vermögenswirksame Leistungen
- Urlaubsgeld
- Weihnachtsgeld
- Leistungsbezogene Vergütung
Bei der Berechnung der Einkünfte kommt es oft zu Unstimmigkeiten zwischen Arbeitnehmer, Lohnabteilung und Krankenkasse. Jeder hat eine andere Meinung und eine anderslautende Kalkulation angestellt. Deshalb ist es wichtig zu wissen, dass alle Einnahmen / Einkünfte, die unter den §1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung fallen, nicht auf die JAEG angerechnet werden. Zu den nicht anrechenbaren Einkünften gehören somit (nicht abschließend):
- Variable Zahlungen
- Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld
- Sachprämien
- Familienzuschläge
- Leistungen des Arbeitgebers an eine U-Kasse, Direktversicherung oder an einen Pensionsfond
- Elterngeld
- Wohngeld
- Renten / Versorgungsbezüge
- Unterhaltsleistungen
- Lohnfortzahlung
Fazit
Haben Sie bei Einkommensänderungen sowie Anpassungen der JAEG bitte immer die oben genannten Einkünfte im Blick. Rutschen Sie plötzlich unter die Versicherungspflichtgrenze, müssen Sie sich wieder in der GKV versichern. Bleibt Ihr Gehalt gleich und die JAEG hat Sie überholt? Dann haben Sie zwei Möglichkeiten:
- Sie kehren zurück zur gesetzlichen Krankenversicherung
- Sie lassen sich von der Versicherungspflicht befreien
Die Befreiung von der Versicherungspflicht für den Fall, dass man von der JAEG überholt wird, ist eine einmalige und nicht rückgängig zu machende Entscheidung. Bitte wägen Sie deshalb alle Vor- und Nachteile genaustens ab.
Mit unserer Expertise im Bereich der Privaten Krankenversicherung helfen wir Ihnen gerne weiter.